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Enrico Pießold
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Rechtliche Angaben
Vertretungsberechtigt: Enrico Pießold / USt.ID.nr. gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: / St.Nr.DE:119/257/41126
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Technische Angaben
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Bildquellen und -rechte
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Kunde liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Kunden und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
Angebote einschliesslich der Lieferzeitangaben sind freibleibend. Preisangebote werden in EUR abgegeben und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. An Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Für Entwürfe und sonstige Projektleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
3. Bestellung
Bestellungen sind verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Die Lieferzeit beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag in gestalterischer und technischer Hinsicht geklärt ist. Die im Angebot genannte Lieferzeit ist freibleibend. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, auch innerhalb des Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch unverzüglich über den Eintritt des Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
4. Produktion und Montage
In den Produktions- und Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass vom Besteller u vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können. Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. Korrekturen, Material- und Farbmuster, Firmen- und Markenaufdruck und Entwürfe
sind vom Besteller verantwortlich zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Änderungen, die von der ursprünglichen Bestellung abweiche, werden gesondert in Rechnung gestellt. Je nach Herstellungsverfahren, insbesondere auf unterschiedlichen Materialien, muss mit Farbab- weichungen gerechnet werden. Wir sind nicht zur Prüfung bestehender Marken und Schutzrechte verpflichtet, für deren Wiedergabe uns ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt auch für auftragsgemäß von uns hergestellte Zeichnungen oder Entwürfe. Mit Auftragserteilung haftet der Besteller für die Reproduktionsberechtigung der von ihm in Auftrag gegebenen Motive.
6. Lieferung und Abnahme
Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich gegenüber dem Transporteur festgestellt werden. Sämtliche Montageleistungen des Lieferanten müssen vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Dies gilt auch für angelieferte oder abgeholte Waren und ausgeführte Dienstleistungen des Lieferanten. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen. Versand- oder montagefertig gemeldete Waren, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen werden, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung.
7. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingung oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
8. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsrecht
Die gelieferte Waren bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die von uns hergestellten Entwürfe, Muster, sowie andere für den Produktionsprozess notwendige Unterlagen, bleiben unser unveräußerliches Eigentum, auch wenn der Besteller für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für Arbeitsunterlagen, die in unserem Auftrag von einem anderen Unternehmen hergestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Kopien von Produktionsunterlagen an den Besteller zu liefern. Die Produktionsunterlagen bewahren wir 2 Jahre auf, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer letztmaligen Verwendung.
9. Mängelrüge und Haftung
Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung berechtigt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden). Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
10. Gewährleistung
Für alle werbetechnischen Erzeugnisse übernehmen wir eine Garantie von 12 Monaten, sofern die Erzeugnisse durch ihre Art und Beschaffenheit nicht nur für einen kurzfristigen Einsatz ausgelegt sind. Der Besteller ist verpflichtet, Material und Verfahren vor Auftragserteilung selbst in Bezug auf seine Eignung zu prüfen. Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendung für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für die An und Abfahrt. Etwaige Kosten für die Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles vom Lieferanten übernommen.
11. Keine Abmahnung ohne Kontaktaufname
Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Angebotsseiten oder Teile dieses Angebots fremde Dritte oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorrufen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Angebotsseiten in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes zur für den Anbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 8 Abs. (4) UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrungseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungs- pflicht darstellen.